Fahrerlaubnisklasse | Fahrzeugdefinition |
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Klasse AM | Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
auch mit Beiwagen. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen. |
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
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Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
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Klasse A1 | Krafträder mit
auch mit Beiwagen. |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
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Klasse A2
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Krafträder mit
auch mit Beiwagen. |
Klasse A
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Krafträder mit
auch mit Beiwagen. |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
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Klasse B
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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
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Klasse BE
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg |
Klasse C1
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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
Klasse C1E
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
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Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
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Klasse C
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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
Klasse CE
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Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
Klasse D
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Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
Klasse DE
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Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
Klasse T
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die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) |
Klasse L
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Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
- Elektroantrieb,
- einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
- einer Breite über alles von maximal 110 cm.
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.